Statuten der ÖTG

Satzung1 des Vereins
Österreichische Tribologische Gesellschaft – ÖTG

Nov. 20192

Der Verein führt den Namen “Österreichische Tribologische Gesellschaft”, kurz genannt “ÖTG”. Er hat seinen Sitz in Wiener Neustadt.

Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich. Die Gründung von Zweigstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist vorgesehen.

Die ÖTG ist ein gemeinnütziger wissenschaftlicher Verein für Reibungs-, Verschleiß- und Schmierungstechnik. Vereinszweck ist die Förderung aller Gebiete der Tribologie als Lehre von Reibung, Verschleiß und Schmierung, einschließlich der praxisorientierten Anwendung der Tribologie (Tribotechnik), insbesondere in den Bereichen der Produktentwicklung (Konstruktion, präventives Qualitätsmanagement), der Fertigung und der Instandhaltung, sowie die auf wissenschaftlicher und ökonomischer Basis angestrebte, praxisbezogene Klärung von Problemen, die sich bei relativ zueinander bewegten Bauelementen infolge von Reibung und Verschleiß ergeben. Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und umfasst insbesondere:
  • Bildung von Arbeitsgruppen für Grundsatzprobleme der Tribologie
  • Durchführung von technisch-wissenschaftlichen Veranstaltungen, wie Vorträge und Lehrgänge
  • Erstellung und Abwicklung von nationalen und internationalen Forschungsaufträgen
  • Förderung der Lehre und Ausbildung im Fachgebiet Tribologie sowohl an den österreichischen Universitäten, Hochschulen bzw. Fachhochschulen, facheinschlägigen höheren Berufsbildenden Schulen, als auch im betrieblichen Bereich
  • Förderung der technisch-wissenschaftlichen Kommunikation und Information, durch z. B. Mitteilungs- und Informationsschriften, Mitarbeit bei einschlägigen Normen, Dokumentation und Sammlung von Zeitschriften und Fachbüchern sowie durch Pflege der Kontakte zu ausländischen bzw. internationalen Tribologieverbänden und wissenschaftliche Beratung
  • Schaffung von Forschungs- und Untersuchungseinrichtungen zur tribologischen Schadensbeurteilung und tribologischen Funktions- und Lebensdaueruntersuchungen

  • Der Vereinszweck soll weiters erreicht werden durch Übernahme, Durchführung oder Betreuung von Forschungsprojekten und Forschungsaufträgen, wissenschaftliche Beratung, Schaffung von Forschungs- und Untersuchungseinrichtungen, tribologische Schadensbeurteilung und tribologische Funktions- und Lebensdaueruntersuchungen.

    Schließlich wird der Vereinszweck verfolgt:

  • durch Gründung von Kapitalgesellschaften, insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, welche sich als Projektträger mit den von a) bis f) genannten Gegenständen beschäftigen und konkrete Forschungsprojekte abwickeln, sowie die Beteiligung an Gesellschaften mit einem solchen Gegenstand.
Der Gegenstand einer solchen Gesellschaft kann insbesondere umfassen:
  1. die Erstellung von Software, insbesondere zur Erfassung und Analyse von Parametern zur Beschreibung von Tribo- systemen, sowie zur Berechnung und Simulation solcher Systeme
  2. die Durchführung von Forschungsaufträgen, sowie den Erwerb und die Vermarktung von daraus resultierenden Lizenz- und Patentrechten
  3. die Fertigung von Prototypen und Versuchsmustern
  4. die Entwicklung, Erzeugung und den Verkauf von Werkstoffen, Halberzeugnissen und Tribosystemen
  5. die Entwicklung, die Erzeugung und den Vertrieb von Untersuchungseinrichtungen und Messgeräten
  6. den Laborbetrieb für tribologische Untersuchungen
  7. die Abhaltung von Seminaren zur Aus- und Weiterbildung
  8. die Herstellung und den Vertrieb von Fachpublikationen
  9. die Gutachtenserstellung, Schadensbeurteilung und Beratung in Fragen der Tribologie

Die finanziellen Mittel für die eigentliche Vereinstätigkeit werden durch die Mitgliedsbeiträge aufgebracht. Darüber hinaus haben zur Erfüllung des Vereinszweckes Spenden, Subventionen, Forschungsbeiträge und sonstige Einnahmen aus Aufträgen an den Verein, aus der Tätigkeit von Kapitalgesellschaften zur Förderung von Projekten aus dem Bereich der Tribologie sowie aus der Beteiligung an derartigen Gesellschaften, Verwendung zu finden. Die aus diesen erzielten Gewinne sowie etwaige sonstige Gebarungsüberschüsse, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden und dienen insbesondere der Verbreiterung der Basis für vereinseigene Forschungsaktivitäten sowie zur Bildung eines Fonds zur Förderung von jungen facheinschlägig tätigen Wissenschaftern und Technikern. Arbeiten auf Auftragsbasis sind aus diesem Grunde ertragsorientiert durchzuführen. Eine Ausschüttung von Überschüssen ist unzulässig. Gegebenenfalls sind Rücklagen für Vorhaben im Sinne des Vereinszweckes zu bilden.

Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und korrespondierende Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

    • Ordentliche Mitglieder des Vereins können sein:
      1. Firmen, Behörden, juristische Personen oder sonstige Körperschaften des In- und Auslandes. Diese können nur durch einen Bevollmächtigten vertreten werden. Stimmberechtigt ist nur der offiziell genannte Vertreter (das Organ) des betreffenden Mitgliedes, wobei einem derartigen Mitglied mindestens 2, höchstens jedoch 4 Stimmen zustehen. Zusätzlich zu dem offiziell genannten Vertreter können Mitglieder gemäß § 4 lit. a) Z (1) in Abhängigkeit von der Mitgliedschaftskategorie (§ 5) weitere Personen (ohne Stimmrecht in der Generalver- sammlung) für die Teilnahme an Veranstaltungen der ÖTG nominieren. Nach Maßgabe der genannten Mitglieder können derartige Personen auch in Funktionen des Vereins gewählt werden. Diesbezügliche Nominierungen sind dem Verein zeitgerecht mitzuteilen.
      2. Personen in- und ausländischer Staatsbürgerschaft, die im Fachgebiet sowie in fachverwandten Gebieten des Vereins eine abgeschlossene Ausbildung an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, höheren Schulen oder Fachschulen oder eine ingenieurmäßige Tätigkeit von mindestens vierjähriger Dauer nachweisen können oder bei denen ausreichende technisch-wissenschaftliche Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gegeben sind. Jede Person hat eine Stimme.
      3. Im Kreis der ordentlichen Mitglieder (§ 4 lit. a) Z (1)) besteht eine Sondergruppe von Mitgliedern, welche sich im Rahmen von geförderten und/oder von der Österreichischen Tribologischen Gesellschaft koordinierten Projekten an gemäß § 2 lit g) beschriebenen Gesellschaften aktiv beteiligen, ohne in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht Gesellschafter einer derartigen (Träger-)Gesellschaft zu sein, und zu diesem Zweck ein entsprechendes „Agreement“ über die Beteiligung an einem Forschungsprojekt unterfertigt haben. Diese Mitglieder werden im Folgenden „Forschungspartner-Mitglieder“ genannt. Die für die Forschungspartner-Mitglieder geltenden Sonderrechte (§ 13 lit. a)) enden mit der aktiven Beteiligung des jeweiligen Forschungspartner-Mitgliedes an Projekten gemäß dem genannten Agreement.
    • Außerordentliche Mitglieder können sein:
      Studenten, die an Universitäten, Hochschulen bzw. Fachhochschulen eingeschrieben sind, sowie Schüler Höherer Lehranstalten.

 

    • Korrespondierende Mitglieder können sein:
      Personen, die sich durch wissenschaftliche Verdienste für die ÖTG durch international anerkannte Tätigkeit im Fachgebiet der Tribologie verdient gemacht haben.

 

    • Ehrenmitglieder können sein:
      Personen, die sich Verdienste durch finanzielle Förderung der wissenschaftlichen Ziele des Vereins erworben haben, sowie Personen in Anerkennung und Würdigung jahrelanger wissenschaftlicher und volkswirtschaftlicher Verdienste im Fachbereich der Tribologie.

 

    Das Aufnahmeansuchen ergeht schriftlich an den Vorstand des Vereins. Der Antrag ist durch den Vorstand zu behandeln, wenn Befürwortungen zumindest von zwei ÖTG-Mitgliedern vorliegen, wobei zumindest eine Befür- wortung von einem Vorstandsmitglied kommen muss. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme neuer Mitglieder ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Der Vorstand entscheidet über die für die betreffende Mitgliedschaft maßgebliche Beitragskategorie sowie gegebenenfalls die Anzahl der Stimmen, die einem ordentlichen Mitglied gemäß § 4 lit. a) Z (1) zustehen. Dabei sind sowohl die Angaben des betreffenden Antragstellers bzw. Mitgliedes als auch die Empfehlungen der Generalversammlung (vgl. § 10 lit. j)) zu berücksichtigen. Die Entscheidungen sind zu begründen.

Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an den Generalversammlungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind in den Generalversammlungen antragsberechtigt. Ordentliche Mitglieder sind des Weiteren berechtigt, Informationen über die vom Verein behandelten Probleme der Tribologie und allfällige Lösungsvorschläge anzufordern, sofern diese Probleme Gemeinschaftsprojekte des Vereins berühren. Bei Gruppen- oder Einzelforschungsprojekten von Mitgliedern ist für eine geplante allgemeine Information vorerst das Einverständnis der am Projekt Beteiligten einzuholen.

Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind in der Generalversammlung stimmberechtigt. Ordentliche Mitglieder (natürliche Personen, § 4 lit. a) Z (2)) bzw. Vertreter von Ordentlichen Mitgliedern (bei juristischen Personen,

§ 4 lit. a) Z (1)) sowie Ehrenmitglieder können in den Vorstand gewählt werden.

Ordentliche Mitglieder gemäß § 4 lit. a) Z (1) erhalten nach Maßgabe der Beitragskategorien freie Teilnahme an Veran- staltungen der Österreichischen Tribologischen Gesellschaft für 1 bis 3 Teilnehmer sowie die Zeitschrift (das offizielle Organ) der Österreichischen Tribologischen Gesellschaft.

Ordentliche Mitglieder gemäß § 4 lit. a) Z (1) können auch nach Maßgabe der Beitragskategorien im Rahmen einer Erstinformation Beratung zu tribologischen Problemen in Anspruch nehmen.

Die Mitgliedschaftsrechte gemäß § 5 ruhen, wenn ein Mitglied den für ein Vereinsjahr ordnungsgemäß vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrag nicht spätestens zur mitgeteilten Zahlungsfrist bezahlt hat, ab dem Ende dieser Zahlungs- frist und leben erst mit Einlangen des Betrages in der Kasse oder auf dem Konto der ÖTG wieder auf, sofern nicht bereits eine Beendigung der Mitgliedschaft (§ 7) eingetreten ist.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge spätestens in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres im Voraus zu entrichten. Neueingetretene Mitglieder haben den für das restliche Vereinsjahr nach Monaten anteiligen Mitgliedsbeitrag spätestens drei Monate nach Eintritt in die ÖTG zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge haben zur Erfüllung des Vereinszweckes zu dienen.

Alle Mitglieder sind nach Möglichkeit bestrebt, im Sinne einer Arbeitsgemeinschaft an den Maßnahmen, die zur Erreichung des Vereinszweckes (§ 2) dienen, mitzuwirken.

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
  • Tod
  • Eröffnung des Konkurses, Einleitung der Liquidation oder Auflösung der betreffenden juristischen Personen oder Körperschaften
  • schriftliche Erklärung des freiwilligen Austrittes, die an den Vorstand zu richten ist. Für eine solche Kündigung der Mitgliedschaft ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten
  • auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung
Die Beendigung der Mitgliedschaft, aus welchen Gründen auch immer, berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages für das laufende Vereinsjahr. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
  • der Vorstand
  • die Generalversammlung
  • die Rechnungsprüfer
  • der wissenschaftliche Beirat
  • die Geschäftsführung
  • das Schiedsgericht
  • Der Vorstand führt die Beschlüsse der Generalversammlung und die ihm nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben durch. Er besteht aus mindestens 4 natürlichen Personen, von denen je eine in den folgenden Bereichen tätig sein muss oder die Anliegen dieses Bereiches vertritt.
    1. Technische Universitäten, Universitäten, Fachhochschulen, Forschungsinstitute, facheinschlägige Lehr- und Forschungseinrichtungen
    2. Feinwerktechnik, Mikrotechnik und Gerätebau, Mechatronik
    3. Maschinen- und Anlagenbau, Fahrzeugtechnik
    4. Werkstoffe und Schmierstoffe, Additive

    Weitere Mitglieder des Vorstandes können für bestimmte Aufgaben von der Generalversammlung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt werden (§ 5).

  • Aus den Vorstandsmitgliedern der in § 9 lit. a) genannten Bereiche ist durch die Generalversammlung ein Vor- sitzender (Präsident) zu wählen, der als Obmann den Verein leitet (§ 9 lit. e)), weiters ein (Erster) Vize-Präsident (Erster Obmann-Stellvertreter) sowie auf Vorschlag des Vorstandes gegebenenfalls ein weiterer Vize-Präsident (Obmann-Stellvertreter). Weiters sind durch die Generalversammlung ein Finanzreferent und ein Schriftführer aus den Vorstandsmitgliedern zu wählen. Die Wahl erfolgt für die Funktionsperiode von 2 Jahren, sofern durch die Generalversammlung keine kürzere Funktionsdauer festgelegt wird.
  • Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt; Wiederwahl ist zulässig.
  • Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
  • Die Agenden des Vorstandes umfassen alle jene Aufgaben, die nicht gemäß Satzung ausschließlich der Generalversammlung zugewiesen sind. Alle Vorstandsmitglieder sind berechtigt, im Rahmen der genannten Aufgaben Vorschläge bzw. Anträge für Vorstandssitzungen, spätestens bei der betreffenden Vorstandssitzung selbst, einzubringen.
  • Sitzungen des Vorstandes, die periodisch stattfinden sollten, werden vom Obmann geleitet. Der Obmann ist berechtigt und verpflichtet, die Obliegenheiten des Vereins mit aller Umsicht zu betreuen, er vertritt den Verein nach außen und leitet die Generalversammlung. Der Obmann ist allein in allen Angelegenheiten für den Verein zeichnungsberechtigt. Im Falle seiner Verhinderung wird der Obmann in seinen jeweiligen, die Österreichische Tribologische Gesellschaft betreffenden Obliegenheiten vom Ersten Obmann-Stellvertreter, im Falle auch dessen Verhinderung gegebenenfalls durch den weiteren Obmann-Stellvertreter vertreten. Der Eintritt eines jeglichen Vertretungsfalles ist jedenfalls ordnungsgemäß nachvollziehbar zu dokumentieren und der jeweils nachfolgenden Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen.
  • Der Vorstand ist lediglich bei Anwesenheit von mindestens 3/4 der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit steht dem Obmann bzw. in dessen Vertretung dem betreffenden Obmann-Stellvertreter ein Dirimierungsrecht zu.
  • Bei der Generalversammlung hat der Vorstand über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Vereinsjahr seinen Vorstandsbericht zu geben, Abrechnung zu legen und Budgetvoranschläge für das kommende Vereinsjahr zu erstellen.
Mitglieder des Vorstandes, die aufgrund ihrer Funktion als stimmberechtigte Vertreter eines ordentlichen Mitgliedes gewählt wurden, scheiden aus dem Amt, wenn die Vertretungsbefugnis erlischt. Solange der Verein keine gegenteilige Mitteilung vom ordentlichen Mitglied erhalten hat, geht er davon aus, dass die letzte offiziell mitgeteilte Vertretungsbefugnis aufrecht ist.
Die ordentliche Generalversammlung ist in jedem Kalenderjahr vom Vorstand einzuberufen. Außerordentliche Generalversammlungen finden statt über Antrag des Vorstandes oder über schriftlichen Antrag (z. B. per E-Mail) von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder. Die Generalversammlung entscheidet durch Beschluss über die folgenden Angelegenheiten:
  • Wahl des Vorstandes
  • die Wahl der Rechnungsprüfer
  • die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
  • die Abnahme der Jahresrechnung
  • die Genehmigung des Voranschlages
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Änderung der Satzungen
  • die Auflösung des Vereins
  • Ausschluss eines Mitglieds
  • Verabschiedung von Empfehlungen betreffend die Festlegung der Stimmrechte und von Beitragskategorien für ordentliche Mitglieder gemäß § 4 lit. a) Z (1)
  • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages (Beitragskategorien unter Berücksichtigung der Stimmgewichte der Mitglieder)
  • Gründung von Gesellschaften und Beteiligung an Gesellschaften im Fachbereich der Tribologie
  • Entsendung und Bevollmächtigung von Organen, welche gegenüber den zu l) genannten Gesellschaften die Interessen und Stimmrechte des Vereines wahrnehmen.
  • die im Voraus schriftlich festgehaltenen, übrigen Tagesordnungspunkte
Einladungen zu den Generalversammlungen haben eine Tagesordnung zu enthalten Die schriftlichen Einladungen sind mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin per E-Mail zu versenden. Anträge von Mitgliedern, bestimmte Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie schriftlich (z. B. per E-Mail) mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung an den Vorstand übermittelt wurden. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist das Datum des E-Mails. In der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder stimmberechtigt, Jedes ordentliche Mitglied gemäß § 4 lit. a) Z (1) hat mindestens 2 höchstens jedoch 4 Stimmen, wobei die Anzahl der Stimmen vom Vorstand bei der Aufnahme des jeweiligen Mitgliedes festgelegt wird (§ 4). Jedes ordentliche Mitglied gemäß § 4 lit. a) Z (2) und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden, Eine ordnungsmäßig einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, nur Beschlüsse über die Änderung der Satzungen oder die Auflösung des Vereins erfordern die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Auf Beschluss der Generalversammlung kann die Abstimmung zu Tagesordnungspunkten, mit Ausnahme von über die Auflösung des Vereins, nach erfolgter Diskussion in der Generalversammlung und Festlegung der Abstimmungs- bedingungen (insbesondere der Versende- und Rückäußerungstermine) durch die Generalversammlung auch im Umlaufwege (schriftlich) erfolgen. Für Beschlüsse ist in diesem Fall die Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Von jeder Mitgliedsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Obmann bzw. Obmann-Stellvertreter sowie vom Schriftführer des Vereins zu unterzeichnen ist.

Zur Prüfung der Jahresrechnungen werden von der Generalversammlung aus ihrer Mitte jeweils zwei Rechnungsprüfer bestellt, die im Verein während ihrer Funktionsperiode kein anderes Amt bekleiden dürfen. Die Funktionsperiode der Rechnungsprüfer dauert zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prü- fung anlässlich der Generalversammlung zu berichten.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann von der Generalversammlung ein wissenschaftlicher Beirat eingesetzt werden. Über dessen Zusammensetzung und Vorsitz entscheidet die Generalversammlung. Der wissenschaftliche Beirat soll insbesondere den Vorstand in allen wissenschaftlich-technischen Belangen beraten, bei der Beurteilung von Publikationen sowie bei wissenschaftlichen Veranstaltungen mitwirken und bei der Erstellung von Gutachten und Vereinsstellungnahmen mitarbeiten.

Für die laufende Abwicklung der Tätigkeit des Vereins, insbesondere der Verwaltungstätigkeit, hat der Vorstand auf Basis eines entsprechenden Beschlusses einen Generalsekretär zu bestellen, der mit beratender Stimme bzw. als Auskunftsperson an den Sitzungen der Generalversammlungen, des Vorstandes und des wissenschaftlichen Beirates teilnimmt und in der Geschäftsführung an die Richtlinien des Obmanns (Präsidenten) sowie gegebenenfalls der vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung gebunden ist. Die Bestellung als Generalsekretär kann beiderseitig mit einer Frist von 3 Monaten beendet werden. Der Generalsekretär ist für den Zeitraum seiner Bestellung Kraft seiner Funktion ordentliches Mitglied entsprechend § 4 lit. a) Z (2).

Zur Vertretung des Vereines in der Generalversammlung der in § 2 lit. g) genannten Gesellschaften ist, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, der Obmann des Vereines berechtigt und verpflichtet. Sieht die Generalversammlung einen Interessenskonflikt gegeben, bestimmt die Generalversammlung des Vereines jedoch mit einfacher Mehrheit der Stimmen an seiner Stelle eine andere Person, welche in den vorgenannten Gesellschaften die Stimm- und Entscheidungsrechte des Vereines wahrnimmt. Darüber hinaus haben die in § 4 lit. a) Z (3) genannten Mitglieder („Forschungspartner-Mitglieder“) das Recht, zur Wahrnehmung ihrer besonderen Anliegen in der jeweiligen (Träger-)Gesellschaft (§ 2 lit. g)), mit einfacher Mehrheit einen Vertreter zu wählen. Dieser Vertreter tritt in beratender Funktion an die Seite des Obmannes oder einer an seiner Stelle zur Vertretung berufenen Person. Die Wahl, die Abberufung und die Neuwahl kann/können auch außerhalb der Generalversammlung durch schriftliche Abstimmung oder auf Basis eines entsprechenden Beschlusses der Generalversammlung auch durch elektronische Kommunikationsmöglichkeiten, sofern deren Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist, unter allen Forschungspartner-Mitgliedern erfolgen. Des Weiteren ist dieser Vertreter vom Verein zu bevollmächtigen, in der Trägergesellschaft jene Rechte wahrzunehmen, die einem Minderheitsgesellschafter zustehen, sofern der Verein als Gesellschafter hierzu berechtigt ist, nämlich:
  • die Einberufung einer Generalversammlung
  • die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte
  • die Einsicht in die Geschäftsunterlagen und die Sonderprüfung des Rechnungswesens gemäß § 45 GmbHG zu verlangen.
Schließlich ist die Generalversammlung der ÖTG berechtigt, zur Vertretung in der Generalversammlung vorgenannter Gesellschaften Gesamtvollmacht an mehrere Personen (insbesondere Vereinsorgane, Vertreter von Forschungspartner- Mitgliedern oder Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates) zu erteilen, die gemeinschaftlich durch Einstimmigkeit oder mit Mehrheit die Entscheidungs- und Stimmrechte des Vereines wahrnehmen.

Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ein Schiedsgericht zu berufen, das aus 1 Obmann und 2 Beisitzern besteht.

Jeder der beiden Streitteile hat über eingeschriebene, schriftliche Aufforderung seines Gegners binnen 14 Tagen einen Schiedsrichter aus dem Kreise der Vereinsmitglieder namhaft zu machen. Sollte ein Streitteil der Aufforderung auf Namhaftmachung eines Schiedsrichters nicht fristgerecht entsprechen, ist der Vorstand über Aufforderung des anderen Streitteiles verpflichtet, seinerseits nach billigem Ermessen für den säumigen Streitteil einen Schiedsrichter – ebenso aus dem Kreise der Vereinsmitglieder – namhaft zu machen

Die beiden Schiedsrichter haben sich innerhalb der Vereinsmitglieder in einem Zeitraum von 4 Wochen auf einen Ob- mann zu einigen. Erfolgt diese Einigung nicht, wird dieser Obmann vom Vorstand eingesetzt.

Das Schiedsgericht ist lediglich bei Anwesenheit sämtlicher drei Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit ein- facher Mehrheit.

Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhörung der Streitteile endgültig.

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das verbleibende Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie oder dessen Nachfolgebehörde für gemeinnützige Verwendung zugunsten der Forschung auf dem Gebiet der Tribologie bzw. einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst zu Zwecken der Sozialhilfe.

1 Im Sinne einer besseren Lesbarkeit dieser SATZUNG haben wir die männliche Form einer Bezeichnung gewählt. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung andere Geschlechtszugehörigkeiten.
2 Gemäß Beschluss der Mitglieder unter Berücksichtigung der Festlegungen der Generalversammlung vom 20.11.2019.