Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Österreichischen Tribologischen Gesellschaft (ÖTG)
23.10.2018
1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsfälle und Verträge zwischen der ÖTG (im Folgenden ÖTG genannt) und Vertragspartnern, unbeschadet ihrer Rechtspersönlichkeit, sofern sie Leistungen der ÖTG entgeltlich oder unentgeltlich in Anspruch nehmen.
Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn sie der ÖTG ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
Besondere Regelungen für Geschäfts- bzw. sonstige Vertragsbeziehungen mit Vereinsmitgliedern der ÖTG werden durch die hier vorliegenden AGB nicht berührt.
2.) Informationen und Angebote, Nebenabreden
Von der ÖTG erstellte Informationen und insbesondere Angebote sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
Enthält eine Auftragsbestätigung der ÖTG Änderungen gegenüber einem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber (Vertragspartner) genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
3.) Auftragserteilung
Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Änderungen und Ergänzungen eines Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die ÖTG, um Gegenstand des betreffenden Vertragsverhältnisses zu werden.
Die ÖTG verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihr erteilten Auftrags nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und – sofern technische bzw. wissenschaftlich-technische Leistungen beauftragt werden – allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Die ÖTG kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Die ÖTG ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
Die ÖTG kann zur Vertragserfüllung Erfüllungsgehilfen (insbesondere Angestellte) sowie andere (externe) entsprechend Befugte und Befähigte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Ingenieurbüros Aufträge erteilen. Die ÖTG ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen externen Erfüllungsgehilfen (Subauftragnehmer) durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subauftragnehmer binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat die ÖTG den Auftrag selbst durchzuführen.
4.) Gewährleistung und Schadenersatz
Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von der ÖTG innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
Die ÖTG hat ihre Leistungen mit der von ihr als Arbeitsgemeinschaft für Reibungs-, Verschleiß- und Schmierungstechnik zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
Hat die ÖTG in Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist deren Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:
bei Rücktritt und bei Personenschäden ohne Begrenzung,
in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen:
bei einer Auftragssumme bis 250.000,00 Euro: höchstens 12.500,00 Euro;
bei einer Auftragssumme über 250.000,00 Euro: 5 % der Auftragssumme,
jedoch höchstens 750.000,00 Euro.
Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenem Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.
5.) Rücktritt vom Vertrag
Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
Bei Verzug der ÖTG mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch die ÖTG unmöglich macht oder erheblich behindert, ist die Die ÖTG zum Vertragsrücktritt berechtigt.
Ist die ÖTG zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält diese den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von der ÖTG erbrachten Leistungen zu honorieren.
6.) Honorar, Leistungsumfang
Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) typischer Weise nicht enthalten, diese ist nach Maßgabe der Bestimmungen des UStG in der geltenden Fassung gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 30 Tagen ab Rechnungslegung auf das von der ÖTG genannte Konto einer Bank mit inländischer (d. h. österreichischer) Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.
7.) Sonderbestimmungen für Vertragsbeziehungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen der ÖTG
Als Veranstaltungen im Sinne dieser Bestimmungen gelten alle Veranstaltungen, wie Informations-, Vortrags-, Exkursions-, Lehr- und Ausstellungsveranstaltungen, die von der ÖTG als rechtlich und wirtschaftlich verantwortlicher Institution durchgeführt werden.
Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Bestimmungen dieser AGB sinngemäß auch im Zusammenhang mit Veranstaltungen gemäß Punkt 7.
Wird im Wege üblicher Kommunikation (insbesondere schriftlich, per E-Mail, Fax oder telefonisch) eine Anmeldung zu den von der ÖTG organisierten Veranstaltungen durchgeführt und diese Anmeldung von der ÖTG schriftlich oder per E-Mail bestätigt, kommt ein besonderer Vertrag über die Inanspruchnahme der betreffenden Leistung mit dem Anmelder und – sofern diese nicht identisch ist – auch mit der angemeldeten/teilnehmenden Person als Auftraggeber zustande.
Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen an Veranstaltungen der ÖTG verpflichten sich, den Anordnungen der im Auftrag der ÖTG tätigen Personen hinsichtlich Organisation und Sicherheit (Raumbenutzung, Sitzplatzbelegung, Kleiderablage, Platzierung von Geschirr etc.) unverzüglich Folge zu leisten.
Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen an Veranstaltungen der ÖTG stimmen mit Ihrer Teilnahme zu, dass am jeweiligen Veranstaltungsort im Auftrage der ÖTG Lichtbild-, Video- und Tonaufzeichnungen, auf denen u.a. auch der jeweilige Teilnehmer bzw. die jeweilige Teilnehmerin aufscheint, durchgeführt und diese Aufzeichnungen oder Teile davon im Wege der Internet-Präsenz und in sonstigen Publikationsorganen der ÖTG veröffentlicht werden.
Für die Teilnahme an Veranstaltungen werden die bei einem nach dem 45. (fünfundvierzigsten) Tag vor Beginn der Veranstaltung der ÖTG angezeigten berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers gemäß Punkt 5 dieser AGB in sinngemäßer Anwendung von §1168 ABGB zu honorierenden Leistungen pauschaliert wie folgt:
Bei nachweislichem Rücktritt bis spätestens zum 30. (dreißigsten) Tag vor Beginn der Veranstaltung beträgt die pauschale Abgeltung 50 % des jeweiligen Teilnahmeentgelts sowie der ggf. zu entrichtenden Steuern und sonstigen Abgaben.
Bei nachweislichem Rücktritt bis spätestens zum 15. (fünfzehnten) Tag vor Beginn der Veranstaltung beträgt die pauschale Abgeltung 80 % des Teilnahmeentgelts sowie der ggf. zu entrichtenden Steuern und sonstigen Abgaben.
Für die Begleichung des Teilnahmeentgelts haften angemeldete bzw. teilnehmende Person und ggf. Anmelder zur ungeteilten Hand.
Als Veranstalter haftet die ÖTG den jeweiligen Teilnehmern nur insoweit, als sie in ihrer Eigenschaft als Organisatorin grob fahrlässig Handlungen gesetzt oder unterlassen hat, die bei einer Teilnehmerin / einem Teilnehmer zu einem Schaden geführt hat. Schadenersatzansprüche an Personen oder Institutionen, die an Veranstaltungen der ÖTG mit bestimmten Leistungen, wie z. B. Saalvermietung, Beschallung etc., selbstständig mitgewirkt haben, sind davon nicht berührt und ggf. direkt an diese Personen oder Institutionen zu richten.
8.) Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz der ÖTG.
9.) Geheimhaltung von Informationen der Auftraggeber
Die ÖTG ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
Die ÖTG ist auch zur Geheimhaltung ihrer Planungs- bzw. Beratungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist die ÖTG berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
Im übrigen gelten die Bestimmungen der DSGVO, insbesondere die darauf beruhenden Datenschutzregelungen der Österreichischen Tribologischen Gesellschaft (Mai 2018)
10.) Schutz der wissenschaftlich-technischen Unterlagen
Die ÖTG behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen, Ausarbeitungen, Berechnungen etc.) vor.
Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der ÖTG zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
Die ÖTG ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) der ÖTG anzugeben.
Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat die ÖTG Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen der ÖTG genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
11.) Rechtswahl, Gerichtsstand
Für Verträge zwischen Auftraggeber und der ÖTG kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der ÖTG vereinbart.